Die einzelnen Pflegestufen im Überblick – Was ändert sich in 2022

Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit wurden in der jüngsten Vergangenheit neue Kriterien geschaffen. War bis Ende 2016 der zeitliche Pflegeaufwand für die Einstufung ausschlaggebend, wird heute hinterfragt, in welchem Ausmaß eine pflegebedürftige Person ihren Alltag in selbstständiger Weise gestalten kann. Diese Änderung war notwendig, um auch Menschen mit psychischen Erkrankungen die notwendige Hilfe zukommen zu lassen.

Pflegestufe 1,2,3,4,5

Bekommen Sie einen Pflegegrad zugesprochen, haben Sie Anspruch auf monatliche Sach- und Geldleistungen.

Die Pflegegrade wurden unterteilt in Pflegestufe 1, Pflegestufe 2, Pflegestufe 3, Pflegestufe 4 und Pflegestufe 5.

Im Januar 2017 trat die Pflegereform in Kraft. Mit ihr wurde der Begriff der Pflegestufe in einen sogenannten Pflegegrad geändert.

Bei Pflegegrad 1 bekommen Sie nur sehr geringfügige Leistungen zuerkannt, mit jedem weiteren Pflegegrad steigen die Leistungen.

Wichtig:
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen lassen sich miteinander kombinieren. Dabei wird das Pflegegeld um den Betrag gekürzt, der die Pflegesachleistungen übersteigt. Diese Situation tritt ein, wenn nicht nur Familienangehörige die pflegebedürftige Person betreuen, sondern zusätzlich ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Dadurch können sich die Kosten für Pflegesachleistungen erhöhen, die sich anteilig vom Pflegegeld finanzieren lassen.

Leistungen für Pflegegrad 1

Die Leistungen, die für die Pflegegrade 2 bis 5 ausgezahlt werden, gelten nicht für den Pflegegrad 1. Dieser wird vergeben, wenn Sie Ihren Alltag weitgehend selbstständig regeln können und nur geringfügige Unterstützung benötigen. Die Pflegekasse zahlt monatlich einen Betrag von 125 Euro für sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Mit diesem können Sie einen ambulanten Dienst, eine Haushaltshilfe oder die Betreuung durch Familienangehörige oder Freunde (anteilig) bezahlen.

Außerdem erhalten Sie monatlich folgende Zuschüsse:

  • Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis zu 40 Euro
  • Wohngruppenzuschuss: 214 Euro
  • Hausnotruf: 30,35 Euro
  • Wohnraumanpassung: einmalig 4.000 Euro für die gesamte Maßnahme

Leistungen für Pflegegrad 2

Monatliche Leistungen:

  • Pflegegeld: 316 Euro
  • Pflegesachleistung: bisher 689 Euro, ab 01.01.2022 wird der Satz auf 724 Euro erhöht
  • Tages- und Nachtpflege: 689 Euro
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 770 Euro
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis zu 40 Euro
  • Hausnotruf: 30,35 Euro
  • Wohngruppenzuschuss: 214 Euro

Jährliche Leistungen:

  • Kurzzeitpflege: bisher 1.612 Euro, ab 01.01.2022 werden 1.774 Euro gezahlt
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro

Hinzu kommen Gelder für eine Wohnraumanpassung: 4.000 Euro für die gesamte Maßnahme

Leistungen für Pflegegrad 3

Monatliche Leistungen:

  • Pflegegeld: 545 Euro
  • Pflegesachleistung: bisher 1.298 Euro, ab 01.01.2022 werden 1.363 Euro gezahlt
  • Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 1.262 Euro
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis zu 40 Euro
  • Hausnotruf: 30,35 Euro
  • Wohngruppenzuschuss: 214 Euro

  • Kurzzeitpflege: bisher 1.612 Euro, ab 01.01.2022 werden 1.774 Euro gezahlt
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro

Hinzu kommen Gelder für eine Wohnraumanpassung: 4.000 Euro für die gesamte Maßnahme

Pflegegrad 4

Monatliche Leistungen:

  • Pflegegeld: 728 Euro
  • Pflegesachleistung: bisher 1.612 Euro, ab 01.01.2022 werden 1.693 Euro gezahlt
  • Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 1.775 Euro
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis zu 40 Euro
  • Hausnotruf: 30,35 Euro
  • Wohngruppenzuschuss: 214 Euro

Jährliche Leistungen:

  • Kurzzeitpflege: bisher 1.612 Euro, ab 01.01.2022 werden 1.774 Euro gezahlt
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro

Hinzu kommen Gelder für eine Wohnraumanpassung: 4.000 Euro für die gesamte Maßnahme

Pflegegrad 5

Monatliche Leistungen:

  • Pflegegeld: 901 Euro
  • Pflegesachleistung: bisher 1.995 Euro, ab 01.01.2022 werden 2.095 Euro gezahlt
  • Tages- und Nachtpflege: 1.995 Euro
  • Vollstationäre Pflege: 2.005 Euro
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis zu 40 Euro
  • Hausnotruf: 30,35 Euro
  • Wohngruppenzuschuss: 214 Euro

Jährliche Leistungen:

  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro, ab 01.01.2022 werden 1.774 Euro gezahlt
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro

Hinzu kommen Gelder für eine Wohnraumanpassung: 4.000 Euro für die gesamte Maßnahme.

Was ändert sich in 2022 bei der Pflege?

Die Zahlen machen es deutlich - es gibt mehr Geld. Lediglich Pflegegrad 1 profitiert nicht von den angehobenen Leistungen, denn der Betrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen bleibt gleich. Alle Veränderungen auf einen Blick:

  • Erhöhung der Pflegesachleistungen
  • Kosten im Pflegeheim werden höher bezuschusst
  • Mehr Geld für die Kurzzeitpflege
  • Einfachere Verordnungsweise bei Pflegehilfsmitteln
  • Monatliche Gelder für digitale Pflegeanwendungen
  • Einfachere Umwandlung des Entlastungsbetrages

Im Gegensatz zu den erhöhten Pflegesachleistungen wird das Pflegegeld nicht erhöht. Das bedeutet, dass Sie nicht von dem erhöhten Betrag der Pflegesachleistungen profitieren, sofern kein ambulanter Dienst für die Betreuung zum Einsatz kommt. Für sogenannte digitale Pflegeanwendungen stehen Ihnen monatlich maximal 50 Euro zur Verfügung. Darunter ist eine App zu verstehen, mit deren Hilfe sich pflegende Familienmitglieder und Pflegebedürftige Rat holen können. Eine weitere Erleichterung betrifft den Pflegesachleistungsbetrag. Wurde dieser nicht ausgeschöpft, konnten bisher 40 Prozent auf Antrag in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Ab 2022 entfällt der Antrag auf diese Umwandlung.

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