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Erst vor wenigen Wochen hatten Wissenschaftler der Technischen Hochschule in Aachen gefährliche Giftstoffe in dem Modegetränk Bubble Tea nachgewiesen. Die Rede war hierbei von einem PCB-ähnlichen Stoff, der Krebs auslösen kann. Das Verbraucherschutzministerium in Nordrhein-Westfalen gibt nun allerdings Entwarnung und widerspricht dem Studienergebnis der Technischen Hochschule.
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In Zusammenarbeit mit der Leco Instrumente GmbH aus Mönchengladbach hatten Wissenschaftler von der Technischen Hochschule in Aachen gesundheitsschädliche Stoffe in Bubble Tea nachgewiesen. Dabei handelte es sich um eine PCB-ähnliche Substanz, sogenannte bromierte Biphenyle, die Krebs verursachen kann. Mit einem speziellen Gerät wurden zusätzlich auch allergieauslösende Stoffe in den im Bubble Tea befindlichen Kügelchen gefunden.
Eine Studie des Verbraucherschutzministeriums in Nordrhein-Westfalen zeigt nun allerdings, dass es keine Hinweise auf Giftstoffe im Bubble Tea gibt. Auch andere Schadstoffe wie etwa Styrol oder Acetophenon konnten in den getesteten Getränkeproben nicht nachgewiesen werden. Des Weiteren wurden die Proben auch auf Schwermetalle getestet, die unter Umständen durch die Herstellung der Aromen entstehen können. Aber auch hier konnte keine nennenswerte Belastung festgestellt werden. Ingesamt untersuchte das Verbraucherschutzministerium 84 Proben aus unterschiedlichen Shops. Darunter befanden sich 44 Proben der Bubble Tea Kügelchen, 34 Proben des Fruchtsirups und 6 Bubble Tea Getränke.
Auch wenn keine schädlichen Zusatzstoffe in den Bubble Tea Getränken gefunden wurden, bleibt dennoch der überaus hohe Zuckergehalt. Mit 300 bis 500 Kalorien pro Bubble Tea ist das Modegetränk sehr kalorienreich und entspricht vom Kaloriengehalt her ungefähr einer Hauptmahlzeit. Aus diesem Grund sei der Bubble Tea kritisch zu betrachten und sollte nur in Maßen verzehrt werden. Auch für Kinder unter vier Jahren ist das Getränk ungeeignet. Denn die kleinen Kugeln könnten beim möglichen Verschlucken in die Luftröhre gelangen und dort zu einer Lungenentzündung oder noch schlimmer zu einem Lungenkollaps führen. Bislang gibt es zwar noch keine gesetzliche Hinweisvorschrift, die aussagt, dass die Verkäufer auf diese Gefahr hinweisen müssen, doch sieht das Bundesinstitut für Risikobewertung dahingehend Handlungsbedarf.
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