Die gesetzliche Krankenversicherung im Gesundheitssystem

Die gesetzliche Krankenversicherung ist Teil des deutschen Gesundheitssystems.

Im Paragraph 1 des sozialen Gesetzbuches ist ihre Aufgaben definiert. Sie lautet: „Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“. Dazu gehört auch die Linderung von Krankheitsbeschwerden.

Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Krankenkassen betreut. Die Krankenversicherung hat in Deutschland verpflichtenden Charakter. Das bedeutet, dass jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, einen Krankenversicherungsschutz aufweisen muss. Dies kann durch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder aber durch eine private Krankenversicherung erfüllt werden. Mit eingeschlossen in die gesetzliche Krankenversicherung sind auch die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So darf der Ehegatte nur über ein geringfügiges Einkommen verfügen. Kinder sind nur bis zum 18. Lebensjahr mitversichert mit einer Möglichkeit zur Verlängerung bis max. zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet und kein eigenen Einkommen hat. Gesetzliche Dienstzeiten, z. B. Wehrpflicht, die die Ausbildung unterbrechen, haben einen verlängernden Effekt auf die gesetzliche Höchstfrist.

Die Leistungen der gesetzlichen Versicherung sind festgeschrieben. Diese werden von den Krankenkassen erbracht. Die Versicherungsnehmer müssen sich an den Kosten der Leistungen beteiligen. Praxisgebühren, Zuzahlungen zu Medikamenten, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und stationären Krankenhausaufenthalten sind einzeln geregelt. Die Gesamtzusatzleistungen, die ein Versicherter in einem Jahr zu erbringen hat, sind jedoch begrenzt. Sie betragen maximal 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken ist es nur 1 %. Darüber hinaus gehende Kosten müssen von den Krankenkassen übernommen werden.

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