GKV-Sparpaket: Höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss für Zahnersatz – was sich für gesetzlich Versicherte ab 2027 ändert

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz will die Bundesregierung die Krankenkassenbeiträge stabil halten. Für Versicherte heißt das: Ab 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen um 50 Prozent, der Festzuschuss für Zahnersatz sinkt und beim Krankengeld gibt es Einschnitte. Ab 2028 wird zudem die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern eingeschränkt. Ein Überblick, was gilt und wie Sie Mehrkosten begrenzen können.

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GKV-Sparpaket: Höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss für Zahnersatz – was sich für gesetzlich Versicherte ab 2027 ändert
Inhaltsverzeichnis

Warum gespart wird

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht unter erheblichem finanziellem Druck. Ohne Gegenmaßnahmen hätten viele Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge 2027 erneut deutlich anheben müssen. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert das Einsparvolumen des Gesetzes auf fast 19 Milliarden Euro allein im Jahr 2027.

Gespart wird an vielen Stellen: Pharmaunternehmen müssen einen höheren festen Herstellerabschlag von 15,5 Prozent gewähren, für Krankenhäuser gilt von 2027 bis 2029 eine strengere Obergrenze für den Kostenanstieg, und die Vergütung für Hilfsmittel wird gedeckelt. Ein Teil der Lasten trifft aber auch die Versicherten direkt.

Wichtig: Anders als viele Reformpläne ist dieses Gesetz bereits beschlossen. Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat es am selben Tag passieren lassen. Es ist Ende Juli 2026 in Kraft getreten – die meisten Regelungen für Versicherte gelten aber erst ab dem 1. Januar 2027.

Zuzahlungen steigen um 50 Prozent

Die gesetzlichen Zuzahlungen werden einmalig um die Hälfte angehoben. Eine ursprünglich geplante jährliche Dynamisierung wurde im parlamentarischen Verfahren gestrichen.

LeistungBisherAb 1. Januar 2027
Arzneimittel (je Packung)10 %, mind. 5 €, max. 10 €10 %, mind. 7,50 €, max. 15 €
Krankenhaus (pro Tag, max. 28 Tage/Jahr)10 €15 €
Heilmittel, z. B. Physiotherapie (je Verordnung)10 € plus 10 % der Kosten15 € plus 10 % der Kosten
Hilfsmittel10 %, mind. 5 €, max. 10 €10 %, mind. 7,50 €, max. 15 €
Häusliche Krankenpflege (je Verordnung)10 € plus 10 % der Kosten15 € plus 10 % der Kosten
Fahrkostenmind. 5 €, max. 10 €mind. 7,50 €, max. 15 €
Stationäre Reha und Vorsorge (pro Tag)10 €15 €

Die Belastungsgrenze bleibt unverändert: Niemand muss im Jahr mehr als 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen aufbringen, chronisch Kranke 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann sich bei seiner Krankenkasse für den Rest des Jahres befreien lassen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind – bis auf Fahrkosten – weiterhin von Zuzahlungen befreit.

Sozialverbände wie der Paritätische kritisieren, dass die Erhöhung vor allem chronisch Kranke und Menschen mit geringem Einkommen trifft. Sie erreichen die Belastungsgrenze zwar schneller, müssen die Mehrkosten aber oft erst vorstrecken.

Zahnersatz: Der Eigenanteil wird größer

Für Kronen, Brücken und Prothesen zahlt die Krankenkasse einen Festzuschuss, der sich an der sogenannten Regelversorgung orientiert. Dieser Zuschuss sinkt ab 2027 um zehn Prozentpunkte:

Festzuschuss zur RegelversorgungBisherAb 1. Januar 2027
Ohne Bonus60 %50 %
Mit Bonusheft (5 Jahre regelmäßige Vorsorge)70 %60 %
Mit Bonusheft (10 Jahre regelmäßige Vorsorge)75 %65 %

Gute Nachricht für alle, die bereits geplant haben: Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, bleiben erhalten. Die Härtefallregelung für Menschen mit geringem Einkommen gilt weiter – sie erhalten zusätzlich einen Zuschuss, sodass die Regelversorgung weiterhin vollständig übernommen werden kann. Außerdem wurde klargestellt, dass eine coronabedingt ausgefallene Vorsorgeuntersuchung im Jahr 2020 den Bonus nicht gefährdet.

Krankengeld: Einschnitte für einzelne Gruppen

Auch beim Krankengeld wird gespart, allerdings nur für bestimmte Versichertengruppen:

  • Teilrente: Wer eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezieht, erhält ab 2027 kein Krankengeld mehr.
  • Selbstständige und kurzzeitig Beschäftigte: Für sie gilt ab 2027 eine Wartezeit von drei Monaten, Krankengeld gibt es frühestens ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Für bestimmte Wechsel, etwa aus einer Beschäftigung in die Selbstständigkeit, gibt es Ausnahmen.
  • Nach Ende einer Beschäftigung: Krankengeld wird nur noch in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.
  • Neu ab 2028 – Teil-Krankschreibung: Ärztinnen und Ärzte können bei längerer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent bescheinigen. Stimmen Beschäftigte und Arbeitgeber zu, wird für die geleistete Arbeit Gehalt gezahlt und für den Rest anteilig Krankengeld.

Familienversicherung: Zuschlag für Ehe- und Lebenspartner ab 2028

Bislang sind Ehe- und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert. Ab 2028 soll für sie in vielen Fällen ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds anfallen.

Beitragsfrei bleiben unter anderem:

  • Partner mit Kindern unter 12 Jahren oder mit einem Kind mit Behinderung im Haushalt,
  • Partner, die Angehörige pflegen,
  • Partner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Kinder bleiben in jedem Fall weiterhin beitragsfrei familienversichert.

Was bereits gilt – und was noch offen ist

Einige Änderungen sind schon seit dem Sommer 2026 wirksam: So werden Cannabis-Blüten nicht mehr von der Kasse erstattet (Extrakte und Fertigarzneimittel bleiben erstattungsfähig), und homöopathische und anthroposophische Arzneimittel für Kinder unter 12 Jahren gibt es nicht mehr auf Kassenrezept. Freiwillige Satzungsleistungen einzelner Kassen für Homöopathie laufen aus.

Noch nicht entschieden ist die Zukunft des Hautkrebs-Screenings ab 35 Jahren: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll bis Ende 2027 prüfen, ob die Untersuchung stärker auf Menschen mit erhöhtem Risiko ausgerichtet wird. Bis dahin bleibt der bisherige Anspruch bestehen – alle zwei Jahre können gesetzlich Versicherte ab 35 das Screening weiterhin nutzen. Ebenfalls offen ist, für welche planbaren Operationen künftig eine Zweitmeinung verpflichtend wird; das legt der G-BA fest.

So begrenzen Sie die Mehrkosten

  • Quittungen sammeln: Heben Sie alle Zuzahlungsbelege auf. Viele Apotheken erstellen auf Wunsch eine Jahresübersicht. Sobald Sie die Belastungsgrenze erreichen, stellen Sie bei Ihrer Kasse einen Befreiungsantrag.
  • Chronisch krank? Lassen Sie sich die chronische Erkrankung ärztlich bescheinigen – dann gilt für Sie die niedrigere 1-Prozent-Grenze.
  • Zahnersatz planen: Wer ohnehin eine Krone oder Brücke braucht, kann mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt besprechen, ob der Heil- und Kostenplan noch 2026 eingereicht und bewilligt werden kann.
  • Bonusheft pflegen: Gehen Sie mindestens einmal im Jahr zur Kontrolluntersuchung und lassen Sie sie eintragen. Der Bonus fällt zwar kleiner aus, macht aber weiterhin bis zu 15 Prozentpunkte Unterschied.
  • Härtefall prüfen: Bei geringem Einkommen lohnt sich die Nachfrage bei der Krankenkasse, ob die Härtefallregelung greift.
  • Großpackungen und Rabattverträge: Bei Dauermedikation kann eine größere Packung die Zuzahlung pro Tablette senken. Manche Arzneimittel mit Rabattvertrag sind zudem zuzahlungsfrei – fragen Sie in der Apotheke nach.

Fazit

Das GKV-Sparpaket ist beschlossene Sache. Für die meisten Versicherten werden Arztbesuch, Rezept und Zahnersatz ab 2027 etwas teurer, die Belastungsgrenze schützt aber weiterhin vor übermäßigen Kosten. Wer Belege sammelt, Vorsorgetermine wahrnimmt und größere Behandlungen vorausschauend plant, kann die Mehrbelastung spürbar begrenzen. Passende Hausarztpraxen, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apotheken in Ihrer Nähe finden Sie in unserem Verzeichnis.


Foto von cottonbro studio.

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