Neue Kennzeichnungspflicht für Kosmetik: Mehr als 80 Duftstoff-Allergene müssen jetzt aufs Etikett

Seit dem 1. August 2026 gelten in der EU deutlich strengere Regeln für die Deklaration von Duftstoffen in Kosmetika. Statt bisher 24 müssen nun mehr als 80 potenziell allergene Duftstoffe und ätherische Öle einzeln in der Inhaltsstoffliste genannt werden. Was das für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland bedeutet – und worauf Allergiker jetzt beim Einkauf achten sollten.

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Neue Kennzeichnungspflicht für Kosmetik: Mehr als 80 Duftstoff-Allergene müssen jetzt aufs Etikett
Inhaltsverzeichnis

Warum die neuen Regeln kommen

Duftstoffe gehören zu den häufigsten Auslösern von Kontaktallergien. Rötungen, Juckreiz, Bläschen oder Ekzeme nach dem Auftragen einer Creme, eines Deos oder eines Parfums sind oft auf einzelne Duftkomponenten zurückzuführen. Das Problem: Bislang verbargen sich viele dieser Stoffe hinter dem Sammelbegriff „Parfum“ oder „Aroma“ auf der Verpackung. Nur 24 besonders bekannte Allergene mussten namentlich aufgeführt werden.

Mit der EU-Verordnung 2023/1545 hat die Europäische Kommission diese Liste nun massiv erweitert. Grundlage war eine Bewertung des wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), der zahlreiche weitere Duftstoffe als relevante Kontaktallergene eingestuft hat. Ziel ist, dass Betroffene ihre individuellen Auslöser künftig direkt auf dem Etikett erkennen können.

Was sich konkret ändert

Die neue Kennzeichnungspflicht betrifft nicht nur synthetische Einzelsubstanzen, sondern ausdrücklich auch natürliche Extrakte und ätherische Öle. Gerade Naturkosmetik ist daher stark betroffen – denn „natürlich“ heißt nicht automatisch „hautverträglich“.

Zu den neu kennzeichnungspflichtigen Stoffen zählen unter anderem:

  • Ätherische Öle wie Ylang-Ylang-, Bergamotte-, Sandelholz-, Lavendel-, Teebaum- und Pfefferminzöl
  • Bekannte Einzelduftstoffe wie Vanillin, Menthol, Kampfer und Eucalyptol
  • Weitere Duftkomponenten wie Linalylacetat, Terpineol oder Carvon

Ob ein Stoff auf dem Etikett erscheinen muss, hängt von seiner Konzentration im Endprodukt ab:

ProduktartBeispieleKennzeichnung ab
Leave-on-Produkte (verbleiben auf Haut/Haar)Gesichtscreme, Bodylotion, Deo, Parfum, Make-up0,001 %
Rinse-off-Produkte (werden abgespült)Duschgel, Shampoo, Seife, Spülung0,01 %

Die Schwellenwerte selbst sind nicht neu – neu ist die deutlich längere Liste der Stoffe, für die sie gelten.

Diese Fristen gelten

Die Umstellung erfolgt schrittweise, damit Hersteller und Handel ihre Bestände anpassen können:

DatumWas gilt
16. August 2023Inkrafttreten der Verordnung 2023/1545
31. Juli 2026Ende der Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Produkte
ab 1. August 2026Neue Produkte dürfen nur noch mit erweiterter Allergen-Kennzeichnung auf den EU-Markt
31. Juli 2028Auch bereits im Handel befindliche Altware muss den neuen Regeln entsprechen

Für Verbraucher bedeutet das: In den Regalen von Drogerien, Apotheken und Parfümerien stehen bis Mitte 2028 noch Produkte mit alter und neuer Kennzeichnung nebeneinander. Wer auf bestimmte Duftstoffe reagiert, sollte deshalb besonders genau hinsehen.

Tipps für Allergiker und Menschen mit empfindlicher Haut

  • Allergiepass nutzen: Wer eine bekannte Duftstoffallergie hat, sollte die genauen INCI-Bezeichnungen der Auslöser aus dem Allergiepass kennen und gezielt auf der Inhaltsstoffliste suchen.
  • Neue Etiketten bevorzugen: Produkte mit erweiterter Kennzeichnung geben deutlich mehr Auskunft als ältere Verpackungen mit dem bloßen Hinweis „Parfum“.
  • Naturkosmetik kritisch prüfen: Ätherische Öle können ebenso Allergien auslösen wie synthetische Duftstoffe.
  • Parfümfrei ist nicht gleich duftfrei: Auch Produkte ohne „Parfum“ können Pflanzenextrakte mit allergenen Bestandteilen enthalten.
  • Bei Hautreaktionen abklären lassen: Ein Epikutantest beim Dermatologen oder Allergologen zeigt, welche Stoffe konkret Probleme verursachen.

Auch bei Retinol läuft eine Frist

Parallel zur Duftstoff-Kennzeichnung steht im Kosmetikbereich eine weitere Änderung an: Die EU hat die zulässige Konzentration von Retinol und verwandten Vitamin-A-Verbindungen begrenzt – auf 0,3 % in Gesichts- und Handpflege sowie 0,05 % in Körperlotionen. Seit dem 1. November 2025 dürfen keine neuen Produkte mehr in Verkehr gebracht werden, die diese Grenzwerte überschreiten. Ab dem 1. Mai 2027 müssen auch alle Restbestände aus dem Handel verschwunden sein. Betroffene Produkte tragen zudem einen Hinweis, dass sie Vitamin-A-Verbindungen enthalten, die zur täglichen Vitamin-A-Aufnahme beitragen.

Fazit

Die erweiterte Kennzeichnungspflicht ist ein echter Fortschritt für den Verbraucherschutz. Wer an einer Kontaktallergie leidet, kann künftig deutlich besser einschätzen, ob ein Kosmetikprodukt für die eigene Haut geeignet ist. Bis alle alten Verpackungen aus den Regalen verschwunden sind, lohnt sich allerdings weiterhin ein genauer Blick auf die Inhaltsstoffe – und bei anhaltenden Hautproblemen der Weg zu einer Hautarztpraxis oder einem Allergologen in Ihrer Nähe.

Foto von Ron Lach

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