Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine plötzliche schwere Erkrankung: Wer sich dann nicht mehr selbst äußern kann, braucht Menschen, die in seinem Sinne entscheiden – und Ärztinnen und Ärzte, die wissen, was er oder sie will. Genau dafür gibt es Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Das Problem: Im Ernstfall liegen die Dokumente oft gut verwahrt im Ordner zu Hause. Seit dem 1. Oktober 2026 kann das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hier mehr leisten als bisher.
Was ist neu?
Das Register gibt es schon lange. Mehr als sieben Millionen Vorsorgeverfügungen sind dort laut Bundesnotarkammer erfasst. Bislang war allerdings nur vermerkt, dass es ein Dokument gibt, wer die Vertrauensperson ist und wo das Original liegt. Den Inhalt kannte das Register nicht.
Seit Oktober können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zusätzlich als PDF hinterlegt werden. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte sehen dann nicht nur, dass eine Verfügung existiert, sondern direkt am Bildschirm, was darin geregelt ist – etwa, ob lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht sind.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Seit wann? | 1. Oktober 2026 |
| Welche Dokumente? | Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung |
| Wer darf das PDF hochladen? | Nur Notariate, Anwaltskanzleien, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine |
| Wer darf es einsehen? | Nur Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte, über gesicherte Verbindungen |
| Kosten der Registrierung | einmalig ab 20,50 Euro (online, Lastschrift), plus 3,50 Euro je weiterer Vertrauensperson |
| Änderungen, Löschung, Widerruf | gebührenfrei |
| Pflicht? | Nein – eine Vollmacht ist auch ohne Registrierung gültig |
Wichtig: Privatpersonen können ihre Vorsorge zwar selbst online registrieren, die Kopie des Dokuments aber nicht selbst hochladen. Dafür ist der Weg über eine der berechtigten Stellen nötig. Eine öffentliche oder allgemeine Einsicht gibt es nicht; die Dokumente werden verschlüsselt gespeichert.
Bestehende Einträge bleiben gültig
Wer seine Vorsorge bereits registriert hat, muss nichts tun – der Eintrag gilt weiter. Eine elektronische Kopie lässt sich aber nachträglich ergänzen. Das lohnt sich vor allem, wenn die Patientenverfügung konkrete Wünsche zur medizinischen Behandlung enthält, die im Notfall schnell bekannt sein sollten.
Darauf sollten Sie achten
Die Verbraucherzentrale gibt dazu folgende Hinweise:
- Das Original bleibt entscheidend: Das Register ersetzt die Originalurkunde nicht. Die bevollmächtigte Person muss sie zum Beispiel im Krankenhaus oder bei der Bank weiterhin vorlegen.
- Gut auffindbar aufbewahren: Geben Sie das Original der bevollmächtigten Person oder bewahren Sie es zu Hause an einem bekannten Ort auf, etwa in einem Vorsorgeordner.
- Änderungen nachtragen lassen: Wenn Sie Ihre Verfügung ändern, sollte auch der Registereintrag aktualisiert werden. Sonst gehen Ärztinnen, Ärzte und Gericht womöglich von der alten Fassung aus.
- Beratung nutzen: Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine helfen beim Erstellen und Hinterlegen. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist bei der Betreuungsbehörde möglich, aber keine Pflicht.
Tipp: Sprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt durch. So stellen Sie sicher, dass Ihre Formulierungen medizinisch eindeutig sind und im Ernstfall auch so umgesetzt werden können.
Fazit
Mit der neuen Funktion wird das Zentrale Vorsorgeregister deutlich nützlicher: Im Ernstfall wissen Ärzteteams und Gerichte nicht nur, dass es eine Verfügung gibt, sondern sofort, was darin steht. Wer bisher keine Vorsorge getroffen hat, kann den Herbst nutzen, um das nachzuholen. Ärztlichen Rat zur Patientenverfügung gibt Ihre Hausarztpraxis. Wer Angehörige betreut, findet in unserem Verzeichnis außerdem Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen in der Nähe.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Dokumente zentral speichern – Was kann das neue Vorsorgeregister? (06.10.2026)
- Bundesnotarkammer: Faltblatt Zentrales Vorsorgeregister
Foto von SHVETS production.



